Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen


§ 1 Allgemeines - Anwendungsbereich
1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen (AGB) sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir deren Geltung nicht schriftlich zugestimmt haben. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
2. Schriftlich mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
3. Bezüglich unserer Informationspflichten nach der EU-DSGVO verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, die hier eingesehen werden kann.

§ 2 Angebote, Preise, Preisanpassungen, Vorschuss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und richten sich ausschließlich an die angegebenen Empfänger. Unsere Angebote sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln und dürfen sowohl insgesamt als auch in Teilen Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Jede Weitergabe unseres Angebotes oder Teile davon bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Unsere Preise sind Nettopreise, die Mehrwertsteuer wird jeweils in gesetzlicher Höhe zuzüglich in Rechnung gestellt. Bei Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer werden wir unsere Vergütung zum Zeitpunkt und in Höhe der jeweiligen Gesetzesänderung anpassen, ohne dass ein Kündigungsrecht entsteht.
3. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ ausschließlich Transport, Versicherung und Verpackung, sofern nicht ausdrücklich etwas vereinbart ist.
4. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Wir sind berechtigt, vor Auftragsausführung einen angemessenen Vorschuss zu verlangen.
5. Wir haben bei Dauerschuldverhältnissen ab dem ersten Vertragsjahr das Recht, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn seit dem Vertragsschluss Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen, eintreten. Die Änderung werden wir dem Kunden mit einer Frist von vier (4) Wochen mitteilen und auf Verlangen entsprechend nachweisen. Der Kunde hat bei einer Preisveränderung von insgesamt mehr 6% je Kalenderjahr das Recht, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu kündigen. Die Kündigung wird aber nur dann wirksam, sofern wir auf die bei uns eingegangene Kündigung die Preisveränderung nicht innerhalb von zehn Tagen zurückgenommen haben.

§ 3 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Wir sind zur monatlichen Rechnungsstellung berechtigt. Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Wochen schriftlich widerspricht.
2. Wir werden dem Kunden unsere erbrachten Leistungen nach Tag und Stundenanzahl aufgeschlüsselt zur Unterzeichnung vorlegen. Mit Unterzeichnung erkennt der Kunde die erbrachten Leistungen sowohl inhaltlich als auch der Höhe nach als vertragsgemäß an.
3. Ein eventuell entstehender Materialaufwand wird gesondert vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten unserer Mitarbeiter werden wie Arbeitszeiten vergütet. Reisekosten und Spesen, welche im Rahmen unserer Leistungserbringung anfallen, werden dem Kunden weiterberechnet, sofern dies gesondert vertraglich vereinbart ist.
4. Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks oder Eigenakzepten sind wir nicht verpflichtet; die Entgegennahme erfolgt nur erfüllungshalber. Der Kunde trägt alle Wechsel- und Diskontspesen, die sofort in bar zu zahlen sind. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückzugeben und sofortige Barzahlung zu fordern.
5. Dem Kunden stehen nur solche Zurückbehaltungsrechte zu, die auf Gegenansprüchen aus demselben Rechtsgeschäft herrühren.
6. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.
7. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, Bezahlung der vereinbarten Vergütung oder Stellen einer geeigneten Sicherheitsleistung zu verlangen. Tatsachen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in vorgenanntem Sinn in Frage stellen, sind insbesondere Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden, die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahren oder sofern der Kunde mit der Bezahlung einer (Teil)Rechnung ganz oder teilweise in Verzug gerät. Wir sind auch berechtigt, unsere weitere Leistung bis zur Bezahlung der Vergütung oder Stellung einer Sicherheit auszusetzen sowie den Vertrag mit dem Kunden nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Frist zu kündigen. Weitergehenden Ansprüche bleiben davon unberührt.

§ 4 Ausführung der Aufträge
1. Auch Leistungen, die uns der Kunde mündlich erteilt, sind bindend. Wir haben in jedem Fall einen Anspruch auf unverzügliche schriftliche Bestätigung. Eine Leistung gilt als beauftragt, wenn wir vor einer Einigung in Kenntnis des Kunden mit der Leistungsdurchführung beginnen ohne dass der Kunde widerspricht.
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns vor Auftragserteilung alle Gesetze, Normen und sonstige Vorschriften zu nennen, auf deren Basis die Leistung ausgeführt werden soll und uns vor Auftragserteilung alle Daten, Unterlagen und sonstige Informationen in schriftlich verkörperter Form kostenfrei zur Verfügung stellen, die wir bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes berücksichtigen sollen.
3. Wir sind berechtigt, für die Leistungserbringung Dritte einzuschalten und die Leistung ganz oder teilweise unter zu vergeben, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
4. Ist uns eine Leistung aufgrund höherer Gewalt oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen nicht möglich, sind wir von der Lieferung/Leistung befreit, solange das Leistungshindernis andauert und wir den Kunden unverzüglich schriftlich informiert haben. Höhere Gewalt im vorgenannten Sinne sind auch Rohstoff- Energie- und Arbeitskräftemangel, Arbeitskämpfe, gravierende Transportstörungen, unverschuldete oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, uns nicht zurechenbaren behördliche Maßnahmen und Pandemien. Dauern diese Hindernisse mehr als vier (4) Monate an, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vertragserfüllung in Folge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr hat und wir nicht das Beschaffungs- bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Auf Verlangen des Kunden werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist unsere Leistungspflichten erfüllen.

§ 5 Rechte am Ergebnis
1. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Ergebnisse gehen mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über.
2. Soweit bei unserer Leistung schutzfähige Rechte entstehen, erhält der Kunde auf dessen uns gegenüber ausdrücklich und schriftlich erklärten Wunsch mit der Bezahlung der vereinbarten Vergütung unwiderruflich das ausschließliche, allein übertragbare, zeitlich, sachlich und örtlich unbegrenzte Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte -in unveränderter oder geänderter Form auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen und zu verwerten. Dieses Nutzungs- und Verwertungsrecht beinhaltet insbesondere das Recht, das Ergebnis - selbst oder durch Dritte - zu vervielfältigen, mittels jedweden Mediums in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, zugänglich zu machen, öffentlich wiederzugeben, zu veröffentlichen, zu bearbeiten und/oder umzugestalten, zu vertreiben, auch mittels Leasing und Vermietung, und Dritten für alle Nutzungsarten - allein und nach freiem Ermessen - beliebige Nutzungsrechte daran einzuräumen. Mit umfasst ist u.a. auch das Recht zur Online-Nutzung in allen Kommunikationsnetzen (Internet etc.) sowie zur Nutzung in festen und mobilen Datennetzen und auf Endgeräten. Sofern es sich beim Ergebnis um Softwareprogramme handelt, übertragen wir dem Kunden vorgenannten Nutzungsrechte sowohl hinsichtlich des Object Codes als auch hinsichtlich des Source Codes der Software.
3. Sofern für die vorstehende Rechteübertragung die Inanspruchnahme unserer Mitarbeiter notwendig ist, verpflichten wir uns, diese Inanspruchnahme fristgerecht zu erklären. Sofern uns durch die Inanspruchnahme oder Übertragung der Rechte Kosten oder sonstige finanzielle Verpflichtungen entstehen, so trägt diese der Kunde und stellt uns insoweit von allen entsprechenden Ansprüchen frei.
4. Wir verzichten ausdrücklich auf das Recht, als Urheber des Ergebnisses genannt zu werden.

§ 6 Rücktritt, Kündigung
1. Dem Kunden steht kein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen einer nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Vorstehendes gilt dann nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Kunden ergibt.
2. Beide Parteien können die Vertragsbeziehung mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird hiervon nicht berührt.
3. Kündigt der Kunde den Vertrag, werden unsere Leistungen anteilig bis zum Wirksamwerden der Kündigung abgerechnet. Darüber hinaus ersetzt uns der Kunde diejenigen Kosten, die uns aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Leistungsumfangs unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und im Rahmen des zumutbaren nicht mehr vermeidbar waren oder sind.

§ 7 Haftung
Wir haften gleich aus welchem Rechtsgrund für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem Verstoß gegen das Produkthaftungsgesetz oder bei einem Verstoß im Zusammenhang mit einer zugesicherten Eigenschaft der Höhe nach unbeschränkt. Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die dem Kunden also der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat sowie Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Angestellten und Mitarbeiter sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und Subunternehmer. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Rechte Dritter
Der Kunde steht in dem Fall, dass wir den Auftrag nach seinen Vorgaben ausführen, dafür ein, dass wir keine Rechte Dritter verletzen. Sofern wir in diesem Fall von einem Dritten wegen einer Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Kunde verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auch auf alle Aufwendungen (insb. Rechtsverfolgungskosten), die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Geheimhaltung
1. Nur ausdrücklich vom Kunden schriftlich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnete Daten, Pläne und sonstige Unterlagen sowie Informationen unterfallen einer vereinbarten Geheimhaltungsverpflichtung. Mündlich offenbarte Informationen müssen innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt, wenn die Information allgemein bekannt ist oder ohne unser Verschulden allgemein bekannt wird, wenn wir uns die geheimhaltungsbedürftige Information selbständig und ohne Heranziehung von Informationen des Kunden erarbeiten haben oder wenn das Gesetz oder eine Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschrift eine Offenbarung verlangt. Unsere Geheimhaltungspflicht besteht ab Offenbarung der Information für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren. 2. Dritte im vorstehenden Sinne sind nicht Mitarbeiter von Gesellschaften, die mit uns oder unserer Muttergesellschaft nach §§ 15 ff AktG verbunden sind, sofern diese die Informationen für unsere Leistungsdurchführung benötigen und zuvor zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

§ 10 Vermittlung
1. Schließt der Kunde oder ein mit diesem nach §§ 15ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem von uns während der Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer im ersten Monat der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag oder endet die Leistungsbeziehung nach dem ersten Monat und schließt der Kunde oder eines mit diesem nach §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang nach Beendigung der Leistungserbringung einen Arbeitsvertrag, so sind wir berechtigt, 15% des künftigen Jahreseinkommens des Arbeitnehmers zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer als Honorar zu berechnen. Nach drei Monaten der Zusammenarbeit verringert sich das Honorar auf 12% des Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers, nach sechs Monaten der Zusammenarbeit auf 9% des Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers und nach neun Monaten der Zusammenarbeit auf 5% des Jahresbruttoeinkommens des Arbeitnehmers. Nach Ablauf von zwölf vollendeten Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist in einer Summe fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kunden. Wir sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Dem Kunden obliegt eine Auskunftspflicht, die es uns ermöglicht, das Jahreseinkommen festzustellen.
2. Vorstehendes gilt nicht, sofern die Mitarbeit des Arbeitnehmers bei der Leistungserbringung nicht ursächlich für die Einstellung beim Kunden ist. Für die Nichtursächlichkeit trägt der Kunde die Beweislast.

§ 11 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.
2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Dieser Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz oder jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN -Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
4. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Lieferanten aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Vertragslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

Stand: Dezember 2020